Satzung des Vereins „Das Deutsche Drachenmuseum“ e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Das Deutsche Drachenmuseum.
Der Verein hat seinen Sitz in 64678 Lindenfels/Odenwald.
Der Verein ist im Vereinsregister Darmstadt eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Einrichtung, der Betrieb und die Unterhaltung des Deutschen Drachenmuseums.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung von dauerhaften, für die Öffentlichkeit zugänglichen kulturellen und wissenschaftlichen Sammlungen über das Fabelwesen Drachen. Das Deutsche Drachenmuseum als Träger der kulturellen und wissenschaftlichen Sammlungen steht unter dem Rahmenmotto „Der menschlichen Phantasie sind keine Grenzen gesetzt“. Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung“.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist unabhängig und überparteilich.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen muss der Aufnahmeantrag von einem Erziehungsberechtigten mit unterschrieben werden.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag gestellt werden, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die sich um das Fabelwesen Drachen im Allgemeinen, der Förderung des Deutschen Drachenmuseums oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben, können zu Ehrenvorsitzenden und zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch an Nichtmitglieder verliehen werden, die sich beim Deutschen Drachenmuseum besonders verdient gemacht haben.
Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder des Deutschen Drachenmuseums.
Ehrenvorsitzende nehmen an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
§ 5 Austritt aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres erklärt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds an den Verein.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Vereinsziele grob missachtet und sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 6 Jahresbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge (z.B. Zahlung in den ersten drei Monaten des Jahres als Jahresbeitrag) wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Mitgliedsbeiträge werden mit der Anmeldung fällig.
Die Mittel zur Durchführung des Vereinszweckes werden durch Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgelder, Spenden, Sammlungen und sonstige freiwillige Zuwendungen privater oder öffentlicher Stellen aufgebracht.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
-
die Mitgliederversammlung
-
der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vorher in Textform per Brief, Telefax oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, den Vereins- und Kassenbericht entgegenzunehmen und zu genehmigen, den Vorstand zu entlasten, den Vorstand zu wählen sowie über Anträge der Mitglieder abzustimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen,
dass vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außer den regelmäßigen jährlichen Mitgliederversammlungen gemäß § 8 kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich gefordert wird.
§ 10 Vorsitz der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
§ 11 Abstimmung und Beschlüsse
Jede nach den genannten Bestimmungen ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Die Auflösung des Vereins erfordert die Mehrheit von 3/4; Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registriergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der
1.Vorsitzendem/en
2.Vorsitzendem/en
Geschäftsführer/in
Schatzmeister/in
Schriftführer/in
und aus 1 bis max. 8 Beisitzern/ innen
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich;
jeder hat Alleinvertretungsbefugnis.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt er bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Beim Ausscheiden eines Vorstandmitglieds findet eine Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung statt.
Sobald sich die Kasse im Soll befindet, sind unverzüglich die Mitglieder zu benachrichtigen.
§ 13 Ausschüsse
Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. Über die Tätigkeit der Ausschüsse ist den Mitgliedern bei der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen.
Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Kassenprüfungsbericht abgegeben werden kann.
Die Rechnungsprüfer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Rechnungsprüfer sein.
Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Gegebenenfalls hat der Vorstand einen vereidigten Buchprüfer zu bestellen.
Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 15 Vereinsauflösung
Im Falle der Auflösung darf das Vereinsvermögen nur zu einem Zweck verwendet werden, dem das zuständige Finanzamt schriftlich zugestimmt hat.